Jurafuchs

§ 7

VwKostG SH
Sachliche Gebührenfreiheit
Abschnitt III Allgemeine Vorschriften
Stand 1974-01-17
Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für
1.
mündliche Auskünfte,
2.
schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Werts oder ihres sonstigen Nutzens für den Anfragenden eine Gegenleistung nicht erfordern,
3.
Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Dienstaufsichtsbeschwerden,
4.
Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,
5.
Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, und
6.
Kostenentscheidungen.

Meine Notizen

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