Jurafuchs

§ 10

AGVwGO
Beisitzer
Vorverfahren
Stand 1960-10-16
(1)
Beisitzer kann sein, wer
1.
beim Kreisrechtsausschuss für den Kreistag,
2.
beim Stadtrechtsausschuss für den Stadtrat,
3.
beim Rechtsausschuss für den Regionalverband für die Regionalversammlung wählbar ist.
(2)
Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt. Die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes[1] über ehrenamtliche Tätigkeit sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3)
Der Kreistag, Stadtrat oder die Regionalversammlung beruft innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Amtszeit mindestens sechs Beisitzer für die Dauer seiner allgemeinen Amtszeit. Ergibt sich bei der Berufung der Beisitzer keine Einigung, so werden diese vom Kreistag, Stadtrat oder der Regionalversammlung auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Das Wahlergebnis ist nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt festzustellen.
(4)
Die Beisitzer führen auch nach Ablauf der allgemeinen Amtszeit des Kreistages, Stadtrates oder der Regionalversammlung ihr Amt als Beisitzer bis zur Berufung ihrer Nachfolger weiter.

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