Jurafuchs

§ 11

AGVwGO
Unvereinbarkeit und Ausschluss
Vorverfahren
Stand 1960-10-16
(1)
Zum Beisitzer können nicht gewählt werden
1.
Mitglieder des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung oder der Landesregierung,
2.
Beamte, soweit sie nicht Ehrenbeamte sind, Richter und Soldaten sowie Angestellte im öffentlichen Dienst,
3.
ehrenamtliche Richter am Verwaltungsgericht,
4.
Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
(2)
Vom Amt eines Beisitzers sind ausgeschlossen
1.
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
2.
Personen, gegen die Anklage wegen einer vorsätzlichen Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3.
Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,
4.
Personen, die die zur Ausübung des Amtes des Beisitzers erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten nicht besitzen.

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