Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann einen Richter des Verwaltungsgerichts zum ständigen Vertreter des Präsidenten des Verwaltungsgerichts und einen Richter des Oberverwaltungsgerichts zum ständigen Vertreter des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ernennen. Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter.
§ 3
AGVwGOVertreter der Präsidenten
Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht
Stand 1960-10-16