Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 VwGO findet Anwendung.
§ 20
AGVwGORechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung
Besondere Verfahrensvorschriften
Stand 1960-10-16