Ausschluss des Vorverfahrens bei der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes
Besondere Verfahrensvorschriften
Stand 1960-10-16
(1)
Vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes bedarf es abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(2)
Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend.