Jurafuchs

§ 8

AGVwGO
Besondere Zuständigkeit
Vorverfahren
Stand 1960-10-16
(1)
Abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlässt den Widerspruchsbescheid
1.
der Stadtrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt
a)
der kreisfreien Stadt oder der Landeshauptstadt Saarbrücken oder
b)
einer unteren Landesbehörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder der Landeshauptstadt Saarbrücken nicht hinausgeht,
2.
der Kreisrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt
a)
einer kreisangehörigen Gemeinde,
b)
des Landkreises oder
c)
einer unteren Landesbehörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines Landkreises nicht hinausgeht,
3.
der Rechtsausschuss für den Regionalverband, wenn sich der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt
a)
einer regionalverbandsangehörigen Gemeinde,
b)
des Regionalverbandes oder
c)
einer unteren Landesbehörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich über das Gebiet des Regionalverbandes nicht hinausgeht,
4.
die zuständige oberste Landesbehörde, wenn sich der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer dieser obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörde richtet, es sei denn, dass diese eine untere Landesbehörde im Sinne von Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe c ist;
(2)
In kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten und bei Verwaltungsakten von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe c beschränkt sich die Nachprüfung im Widerspruchsverfahren nach Absatz 1 auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.

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