Jurafuchs

§ 21

AGVwGO
Weitergeltendes Landesrecht
Übergangs und Schlussvorschriften
Stand 1960-10-16
Unberührt bleiben Vorschriften, nach denen
1.
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art abweichend von der Verwaltungsgerichtsordnung einem anderen Gericht zugewiesen sind, oder
2.
Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände übertragen sind, oder
3.
Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Berufsgerichte angegliedert sind, oder
4.
für das Gebiet des Personalvertretungsrechts von der Verwaltungsgerichtsordnung abweichende Bestimmungen über das Verfahren der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit getroffen sind.

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