Jurafuchs

§ 12

AGVwGO
Abberufung
Vorverfahren
Stand 1960-10-16
(1)
Ein Beisitzer ist abzuberufen,
1.
wenn eine der Voraussetzungen des § 11 im Zeitpunkt seiner Wahl vorlag oder nachträglich eintritt, oder
2.
wenn er einen Befreiungsgrund nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz geltend macht, oder
3.
wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt, oder
4.
wenn er seinen Wohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Rechtsausschusses aufgibt.
(2)
Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft der Kreistag, Stadtrat oder die Regionalversammlung.
(3)
Auf Antrag ist die Entscheidung vom Kreistag, Stadtrat oder der Regionalversammlung aufzuheben, wenn sie auf § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 beruhte und der Antragsteller rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder rechtskräftig freigesprochen worden ist.

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