(1)
Der fachlich zuständige Minister kann binnen eines Monats nach der Zustellung (§ 16 Abs. 5) durch Klageerhebung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts herbeiführen, wenn er geltend macht, dass der Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses rechtswidrig ist (Aufsichtsklage).
(2)
Die Klage ist gegen die Gebietskörperschaft zu richten, deren Rechtsausschuss den Widerspruchsbescheid erlassen hat.