(1)Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind auch Behörden.(2)Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 18 Normenkontrollverfahren§ 20 Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung →