Die Beisitzer der Rechtsausschüsse erhalten von der Gebietskörperschaft, bei der diese gebildet sind, eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 15
AGVwGOEntschädigung der Beisitzer
Vorverfahren
Stand 1960-10-16