Jurafuchs

§ 9

AGVwGO
Vorsitzender
Vorverfahren
Stand 1960-10-16
Den Vorsitz führt im Kreisrechtsausschuss der Landrat, im Rechtsausschuss für den Regionalverband der Regionalverbandsdirektor und im Stadtrechtsausschuss der Oberbürgermeister. Der Vorsitzende kann sich durch einen Beauftragten vertreten lassen, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst (§ 174 VwGO) besitzt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →