(1)
Bauvorlagen sind nur die einzureichenden Unterlagen, Bauplanungen und strukturierten Informationen, die für die Beurteilung von Bauvorhaben und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlich sind. Strukturierte Informationen sind elektronische, maschinenlesbare Datensätze, aus denen Daten mit Unterstützung durch die Informations- und Kommunikationstechnik weiterverarbeitet werden können. Die Bauvorlagen müssen Angaben über die Entwurfsverfassenden und über den Bearbeitungsstand enthalten. Die Vorschriften über Bauvorlagen gelten ebenfalls für bautechnische Nachweise, auch wenn sie nicht durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft werden. Bauvorlagen sollen insbesondere hinsichtlich ihrer Form, ihres Inhalts und ihres Detaillierungsgrads den Anforderungen des Leistungsbildes und der Grundleistungen der Leistungsphase nach den Vorschriften der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert am 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88 S. 1, 7), in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, der das Vorhaben jeweils zuzuordnen ist (Anforderungsprofil).
(2)
Bauplanungen sind digitale Zeichnungen, geometrische Informationen und alphanumerische Daten. Sie müssen zur Kalibrierung eine grafische Maßstabsleiste enthalten.
(3)
Als Anträge im bauaufsichtlichen Verfahren gelten auch Anzeigen zur Genehmigungsfreistellung, sofern sich nachstehend nichts anderes ergibt.