(1)
Der Auszug aus dem Liegenschaftskataster muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellen. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen. Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume, dem Leistungsbild Freianlagen und/oder dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke, jeweils Leistungsphase Grundlagenermittlung.
(2)
Der Lageplan ist auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters zu erstellen und mit einer Maßstabsleiste zu versehen. Das Anforderungsprofil ergibt sich abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume und/oder dem Leistungsbild Freianlagen, jeweils Leistungsphase Vorplanung.
(3)
Der Lageplan muss folgende Angaben enthalten:
1.
die Nordrichtung,
2.
die Flächengrößen, Flurstücksnummern und Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke gemäß dem Liegenschaftskataster,
3.
die im Grundbuch geführte Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke,
4.
die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, First- und Außenwandhöhe, Dachform und der Art der Außenwände und der Bedachung,
5.
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung von Schmutz- und Regenwasser oder der Telekommunikation dienen, sowie Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,
6.
die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite und der Höhenlage mit Bezug auf das zu ihrer Bestimmung dienende Höhenbezugssystem,
7.
vorhandene Hochspannungsfreileitungen im Bereich des Grundstücks und der angrenzenden Grundstücke (Grundrissprojektion mit Angabe des Abstandsmaßes der Gebäude zur Mittelachse der Freileitung),
8.
Hydranten und andere Entnahmestellen für die Feuerwehr,
9.
Flächen, die von Baulasten oder Hofgemeinschaften betroffen sind,
10.
die Festsetzungen eines Bebauungsplans für das Baugrundstück über die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen,
11.
die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Dachform und der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur Straße,
12.
die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das zu ihrer Bestimmung dienende Höhenbezugssystem,
13.
die Aufteilung und Nutzung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage, Größe und Ausgestaltung der Kinderspielflächen, der Lage, Anzahl und Größe der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradplätze, der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten einschließlich der Rampenneigung, der Anlagen für Abfälle, der Flächen, die wasseraufnahmefähig und mittels Begrünung und Bepflanzung gärtnerisch zu gestalten sind, und der Flächen für die Feuerwehr,
14.
die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen,
15.
ortsfeste oder ortsfest benutzte Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden, brennbaren oder entzündlichen Stoffen sowie deren Größe und Abstände zu baulichen Anlagen,
16.
Schallquellen, Außenbeleuchtung, Luftemissionsquellen.
(4)
Die Inhalte sind nur dann auf mehreren Lageplänen darzustellen, wenn die Darstellung auf einem Lageplan unübersichtlich wäre.
(5)
Im Lageplan sind die Zeichen und Farben nach der Anlage 1 zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert am 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189 S. 1, 12), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Sonstige Darstellungen sind zu erläutern.