(1)
In Bauplanungen sind darzustellen:
1.
die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
a)
Treppen,
b)
lichten Öffnungsmaße der Türen sowie deren Art und Anordnung an und in Rettungswegen,
c)
Abgasanlagen,
d)
Räume für die Aufstellung von Feuerstätten unter Angabe der Nennleistung sowie der Räume für die Brennstofflagerung unter Angabe der vorgesehenen Art und Menge des Brennstoffs,
e)
Aufzugsschächte, Aufzüge und die nutzbaren Grundflächen der Fahrkörbe von Personenaufzügen,
f)
Installationsschächte, -kanäle und Lüftungsleitungen, soweit sie raumabschließende Bauteile durchdringen,
g)
Räume für die Aufstellung von Lüftungsanlagen,
h)
Räume für Mittelspannungsschaltanlagen, Transformatoren, Niederspannungshauptverteilung und Netzersatzaggregat sowie Batterieräume;
2.
die Schnitte, aus denen folgende Punkte ersichtlich sind:
a)
die Gründung der geplanten baulichen Anlage und die Gründungen anderer baulicher Anlagen,
b)
der Anschnitt der vorhandenen und der geplanten Geländeoberfläche,
c)
die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens mit Bezug auf das zu ihrer Bestimmung dienende Höhenbezugssystem,
d)
die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der geplanten Geländeoberfläche,
e)
die lichten Raumhöhen,
f)
der Verlauf der Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis sowie die lichten Durchgangshöhen,
g)
die Wandhöhe nach § 6 Absatz 4 Satz 2 HBauO,
h)
die Dachhöhen und Dachneigungen;
3.
die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluss an Nachbargebäude unter Angabe von Baustoffen und Farben, der vorhandenen und geplanten Geländeoberfläche sowie des Straßengefälles.
Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume, dem Leistungsbild Freianlagen, dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke, dem Leistungsbild Tragwerksplanung und/oder dem Leistungsbild Technische Ausrüstung, jeweils Leistungsphase Entwurfsplanung, in Verfahren nach § 5 jeweils Leistungsphase Vorplanung.
(2)
In den Bauplanungen sind anzugeben:
1.
die Maße,
2.
die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten,
3.
die Rohbaumaße der Fensteröffnungen in Aufenthaltsräumen,
4.
bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die geplanten Bauteile.
(3)
In den Bauplanungen sind die Zeichen und Farben nach der Anlage 1 zu verwenden.