(1)
Für den Nachweis des Brandschutzes sind im Lageplan, in den Bauplanungen und in der Baubeschreibung insbesondere anzugeben:
1.
das Brandverhalten der Baustoffe (Baustoffklasse) und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile (Feuerwiderstandsklasse) nach § 26 HBauO oder entsprechend den Klassifizierungen nach den Technischen Baubestimmungen,
2.
die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen sowie die Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden,
3.
die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,
4.
die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
5.
der erste und zweite Rettungsweg nach § 33 HBauO, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure, mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Absatz 2 Satz 2 HBauO dienen, unter Angabe der lichten Maße und Brüstungshöhen,
6.
die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge einschließlich ihrer Erreichbarkeit über den öffentlichen Weg mit Schleppkurvennachweis,
7.
die Löschwasserversorgung.
Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume, dem Leistungsbild Freianlagen, dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke, dem Leistungsbild Tragwerksplanung und/oder dem Leistungsbild Technische Ausrüstung, jeweils Leistungsphase Entwurfsplanung.
(2)
Bei Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 HBauO sowie Mittel- und Großgaragen nach § 2 Absatz 9 Nummern 2 und 3 der Garagenverordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 361), geändert am 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 675), in der jeweils geltenden Fassung müssen zusätzliche Angaben gemacht werden über:
1.
brandschutzrelevante Einzelheiten der Nutzung, insbesondere die Anzahl und Art der die bauliche Anlage nutzenden Personen sowie Explosions- oder erhöhte Brandgefahren, Brandlasten, Gefahrstoffe und Risikoanalysen,
2.
Rettungswegbreiten und -längen, Einzelheiten der Rettungswegführung und -ausbildung einschließlich Sicherheitsbeleuchtung und -kennzeichnung,
3.
die Bemessung der Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur Löschwasserentnahme sowie die Löschwasserrückhaltung,
4.
betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung, zur Brandbekämpfung und zur Rettung von Menschen und Tieren, wie Feuerwehrplan, Brandschutzordnung, Werkfeuerwehr, Bestellung von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften,
5.
die technischen Anlagen und Einrichtungen zum Brandschutz, wie Branderkennung, Brandmeldung, Alarmierung, Brandbekämpfung, Lüftung, Rauchableitung, Rauchfreihaltung sowie die elektrischen Anlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung; dazu sind Übersichtsschemata, aus denen die Lage der Zentrale und der Wirkbereiche dieser Anlagen hervorgeht, sowie eine Anlagenbeschreibung vorzulegen.
(3)
Bei
1.
Hochhäusern nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 HBauO,
2.
Verkaufsstätten nach § 1 der Verkaufsstättenverordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 368), geändert am 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 675), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Versammlungsstätten nach § 2 Absatz 4 Nummer 7 HBauO,
4.
Beherbergungsstätten nach § 2 Absatz 4 Nummer 8 HBauO,
5.
Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 HBauO,
6.
Krankenhäusern nach § 2 Absatz 4 Nummer 10 HBauO,
7.
Schulen nach § 2 Absatz 4 Nummer 13 HBauO,
8.
Mittel- und Großgaragen nach § 2 Absatz 9 Nummern 2 und 3 der Garagenverordnung,
9.
Hallenbauten mit industrieller oder gewerblicher Nutzung mit einer Geschossfläche von mehr als 1 600 m ,
sind darüber hinaus folgende Angaben und Darstellungen erforderlich:
1.
für elektrische Anlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung:
a)
Strangschemata der allgemeinen Stromversorgung und der Sicherheitsstromversorgung,
b)
Grundrisszeichnungen der Geschosse und Schnitte mit Angabe der Lage der Verteiler, der Leitungsführung sowie der brandschutztechnischen Maßnahmen,
c)
die Art und Lage der Verbraucher der Sicherheitsstromversorgungsanlage, der Sicherheitsleuchten und ihrer Stromkreisbezeichnungen;
2.
für Lüftungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA-Anlagen) und Druckbelüftungsanlagen:
a)
Schemadarstellungen,
b)
Grundrisszeichnungen der Geschosse und Schnitte mit Darstellung der Kanalführungen sowie der brandschutztechnischen Maßnahmen an den Anlagen,
c)
Darstellungen der Zuluft- und Entrauchungsöffnungen für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA-Anlagen).
(4)
Die Pflicht zur Einreichung von Bauvorlagen, die sich aus sonstigen auf Grund der Hamburgischen Bauordnung erlassenen Verordnungen ergibt, bleibt unberührt.
(5)
Der Brandschutznachweis kann auch in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzepts dargestellt werden.