Die Bauplanungen, Baubeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen und Beschreibungen, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben.
§ 13
BauVorlVOÜbereinstimmungsgebot
Teil III Inhalt der Bauvorlagen
Stand 2025-11-11