Für die Beseitigung von Anlagen sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:
1.
Auszug aus dem Liegenschaftskataster gemäß § 7 Absatz 1 und ein Lageplan mit Darstellungen gemäß § 7 Absatz 3 Nummern 1, 2, 4 und 7, der die Lage der zu beseitigenden Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Flurstücksnummer sowie nach Straße und Hausnummer darstellt,
2.
ein Verzeichnis über Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert am 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 384 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung sowie biologische Arbeitsstoffe im Sinne der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), zuletzt geändert am 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 384 S. 1, 16), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
in Vorhaben nach § 66 Absatz 6 Satz 1 HBauO der Nachweis der sicheren Abbruchfolge, bei komplexeren Anlagen auch rechnerische Nachweise mit Angaben zur Standsicherheit,
4.
in Vorhaben nach § 66 Absatz 6 Satz 2 HBauO der Standsicherheitsnachweis für angrenzende Gebäude,
5.
vor Beginn der genehmigungsbedürftigen Beseitigung baulicher Anlagen die Bescheinigung einer oder eines Sachkundigen, dass asbesthaltige Bauteile vollständig entfernt wurden oder dass solche nicht vorhanden sind.