Jurafuchs

§ 12

BauVorlVO
Nachweise für Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz
Teil III Inhalt der Bauvorlagen
Stand 2025-11-11
Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz nachweisen. Das Anforderungsprofil nach § 1 Absatz 1 Satz 5 ergibt sich abhängig vom Vorhaben aus dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume, dem Leistungsbild Tragwerksplanung und/oder dem Leistungsbild Technische Ausrüstung, jeweils Leistungsphase Genehmigungsplanung.

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