Jurafuchs

§ 3

BauVorlVO
Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen
Teil II Vorzulegende Bauvorlagen
Stand 2025-11-11
(1)
Bauvorlagen für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind insbesondere
1.
ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster und der Lageplan (§ 7),
2.
die Bauplanungen (§ 8),
3.
die Baubeschreibung (§ 9 Absatz 1),
4.
bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung,
5.
ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis,
6.
Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der
a)
verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht in ausreichender Breite an einem öffentlichen Weg liegt,
b)
Versorgung mit Wasser und Energie und der Beseitigung von Abwasser,
7.
bei Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen jeweils ein entsprechender Antrag mit Begründung,
8.
die Betriebsbeschreibung (§ 9 Absatz 2),
9.
der Nachweis der Standsicherheit nach § 66 HBauO (§ 10),
10.
die für das Vorhaben erforderlichen Baulasterklärungen nach § 83 HBauO,
11.
die Zustimmungserklärung der Nachbarn nach § 70 Absatz 2 HBauO,
12.
der Brandschutznachweis (§ 11 Absätze 1 und 2), soweit er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
13.
die Bauvorlagen zur technischen Ausführung der elektrischen Anlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung sowie der Lüftungs-, Rauch-, Wärmeabzugs- und Druckbelüftungsanlagen (§ 11 Absatz 3 zweiter Halbsatz),
14.
die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16a HBauO,
15.
die Zustimmung im Einzelfall nach § 20 HBauO,
16.
der grundstücksbezogene Mobilitätsnachweis nach § 49 Absatz 1 HBauO,
17.
die Unterlagen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemäß Anlage 2,
18.
die Erklärung der Entwurfsverfasserin bzw. des Entwurfsverfassers, dass für das Vorhaben keine Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind.
(2)
Für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind folgende Bauvorlagen vorzulegen:
1.
für die Genehmigungsfreistellung nach § 62 HBauO die Bauvorlagen gemäß Absatz 1 Nummern 1 bis 6 und 18,
2.
für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 HBauO die Bauvorlagen gemäß Absatz 1 Nummern 1 bis 12 sowie gemäß Anlage 2 Abschnitt 1, Abschnitt 2 und Abschnitt 4 Nummern 3.1 bis 3.3 und 6.1,
3.
für das Baugenehmigungsverfahren nach § 64 HBauO die Bauvorlagen gemäß Absatz 1 Nummern 1 bis 16 sowie gemäß Anlage 2 Abschnitt 1, Abschnitt 2 und Abschnitt 4 Nummern 3.1 bis 3.3 und 6.1,
4.
für das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 64a HBauO die Bauvorlagen gemäß Absatz 1 Nummern 1 bis 17,
5.
für Typengenehmigungen nach § 72a HBauO die Bauvorlagen gemäß Absatz 1 Nummern 2, 3, 8, 9, 12 und 13,
6.
für Fliegende Bauten nach § 76 HBauO die Bauvorlagen gemäß Absatz 1 Nummern 2, 3, 8, 9, 12 und 13 mit Angaben über Konstruktion, Aufbau, Betrieb und die den Besucherinnen und Besuchern dienenden Sicherheitseinrichtungen und Schutzmaßnahmen sowie Pläne und technische Angaben zu maschinen-, elektro- und sicherheitstechnischen Einrichtungen,
7.
für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16a HBauO oder die Zustimmung im Einzelfall nach § 20 HBauO die Bauvorlagen gemäß Absatz 1 Nummern 2, 3 und 9 sowie Material- und Konstruktionsangaben, Ausführungspläne und Angaben zum Brandverhalten und zum Wärmeschutz.
(3)
Die Bauherrin bzw. der Bauherr kann Bauvorlagen, die die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht berühren, gemäß § 68 Absatz 2 HBauO zu einem späteren Zeitpunkt zur Prüfung nachreichen. Dazu gehören insbesondere
1.
der Standsicherheitsnachweis (§ 10),
2.
die Bauvorlagen zur technischen Ausführung der elektrischen Anlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgung sowie der Lüftungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA-Anlagen) und Druckbelüftungsanlagen (§ 11 Absatz 3 zweiter Halbsatz),
3.
der Nachweis des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung (§ 12),
4.
die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16a HBauO und
5.
die Zustimmung im Einzelfall nach § 20 HBauO.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →