Jurafuchs

§ 17

BauVorlVO
Aufbewahrungspflicht
Teil V Datenschutz, Aufbewahrungspflicht
Stand 2025-11-11
Die Bauherrin bzw. der Bauherr und ihre Rechtsnachfolgenden haben die Baugenehmigung einschließlich der geprüften Bauvorlagen, die bautechnischen Nachweise, auch soweit sie nicht bauaufsichtlich geprüft sind, und Bescheinigungen von Prüfsachverständigen bis zur Beseitigung der baulichen Anlage oder bis zu einer die Genehmigungsfrage als solche berührenden Änderung oder Nutzungsänderung aufzubewahren und auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

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