(1)
Die Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, die nach den §§ 1 bis 13 erhobenen Daten zur Erteilung eines baurechtlichen Bescheids sowie im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben zu verarbeiten.
(2)
Die Daten im Sinne des Absatzes 1 können nach Maßgabe der Anlage 3 übermittelt werden, soweit die Übermittlung notwendig ist, um die Vereinbarkeit des Vorhabens oder eines Sachverhalts mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen. Die Bauaufsichtsbehörde hat die Übermittlung ohne Nennung von Namen und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn, der Entwurfsverfassenden, der Bauvorlageberechtigten sowie sonstiger Personen vorzunehmen, wenn der Zweck der Übermittlung auch auf diese Weise ohne zusätzliche Erschwerung erreicht werden kann.
(3)
Die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145), zuletzt geändert am 29. November 2024 (HmbGVBl. S. 615), in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) sind zu beachten.