(1)
Für den Nachweis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind vorzulegen:
1.
eine Darstellung des gesamten statischen Systems und
2.
die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen.
Das Anforderungsprofil ergibt sich aus dem Leistungsbild Tragwerksplanung, Leistungsphase Genehmigungsplanung für die Aufstellung der Berechnungen und Leistungsphase Ausführungsplanung für die zeichnerischen Darstellungen.
(2)
Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile auch im Brandfall nachweisen. Die Beschaffenheit des Baugrunds und seine Tragfähigkeit sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist nachzuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden.
(3)
Die Standsicherheit kann auf andere Weise als durch statische Berechnungen nachgewiesen werden, wenn hierdurch die Anforderungen an einen Standsicherheitsnachweis in gleichem Maße erfüllt werden.
(4)
Konstruktive Einzelheiten wichtiger baulicher Zwischenzustände sind zu erfassen. Bei schwierigen Baukonstruktionen und Umbauten, die mithilfe von Schalungs- und Hilfsgerüsten errichtet werden, sind Berechnungen für die Standsicherheit der Gerüste vorzulegen.
(5)
In den Bauplanungen sind die Zeichen und Farben nach der Anlage 1 zu verwenden.