Jurafuchs

§ 10

EGovG Bln
Optimierung von Verwaltungsabläufen und Information zum Verfahrensstand
Abschnitt 2 - Verwaltungshandeln im E-Government
Stand 2016-05-30
(1)
[1] Die internen Verwaltungsabläufe sind in elektronischer Form abzuwickeln und in entsprechender Form zu gestalten, soweit nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen.
(2)
Die Behörden der Berliner Verwaltung müssen Verwaltungsabläufe und Verwaltungsleistungen, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme unter Einhaltung der Vorgaben der zentralen IKT-Steuerung dokumentieren, analysieren und optimieren, wobei die Verwaltungsabläufe und Verwaltungsleistungen für die Verwaltungsnutzenden vorrangig zu optimieren und elektronisch zu unterstützen sind. Dabei sind im Interesse der Verfahrensbeteiligten und Verwaltungsnutzenden die Abläufe und Verwaltungsverfahren elektronisch abwickelbar und so zu gestalten, dass die Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen werden können. Der Zugang zu den elektronisch abwickelbaren Verwaltungsverfahren, den Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren erfolgt über das zentrale Service-Portal und unter Nutzung hierzu von der IKT-Steuerung zentral bereitgestellter IKT-Basisdienste.
(3)
Von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 darf nur abgesehen werden, soweit diese einen nicht vertretbaren wirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würden oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. Von den Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 darf zudem nur abgesehen werden, wenn diese dem Zweck des Verfahrens entgegenstehen oder eine gesetzliche Schutznorm verletzen. Die Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind zu dokumentieren. Über jede Ausnahme nach den Sätzen 1 und 2 ist der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin frühzeitig zu informieren und ihm oder ihr auf Verlangen umfassend Auskunft zu erteilen.
(4)
Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme.

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