Der Senat evaluiert dieses Gesetz und legt dem Abgeordnetenhaus vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Erfahrungsbericht vor.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 25 Erlass von Verwaltungsvorschriften§ 27 Einschränkung von Grundrechten →