Jurafuchs

§ 24

EGovG Bln
IKT-Dienstleister
Abschnitt 3 - IKT-Steuerung
Stand 2016-05-30
(1)
Zentraler Dienstleister für die IKT der Berliner Verwaltung ist das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ). Das ITDZ nimmt seine Aufgaben gemäß dem Gesetz über die Anstalt des öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin vom 19. November 2004 (GVBl. S. 459), das durch Nummer 7 der Anlage zu Artikel I § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) geändert worden ist, wahr.
(2)
Das ITDZ stellt allen Behörden und Einrichtungen der Berliner Verwaltung die verfahrensunabhängige IKT sowie IT-Basisdienste zur Verfügung und unterstützt die Behörden bei der laufenden Anpassung der IT-Fachverfahren an die Basisdienste und betreibt die dafür notwendigen Infrastrukturen. 1) Die Behörden und Einrichtungen sind für die Durchführung ihrer Aufgaben zur Abnahme dieser Leistungen des ITDZ verpflichtet.
(3)
Das ITDZ ist verpflichtet, seine Leistungen zu marktüblichen Preisen anzubieten. Für die Preisbildung gilt § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Anstalt des öffentlichen Rechts IT-Dienstleistungszentrum Berlin. Die Marktüblichkeit ist anhand eines externen IKT-Benchmarking mindestens einmal jährlich zu ermitteln.
(4)
Kann das ITDZ die Leistung nicht innerhalb angemessener Frist oder nicht zu marktüblichen Preisen liefern oder bestehen andere dringende Sachgründe, kann der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin Ausnahmen von der Abnahmepflicht gestatten. Über gewährte Ausnahmen von der Abnahmepflicht ist dem Abgeordnetenhaus jährlich zu berichten.

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