(1)
Die Berliner Verwaltung führt ihre Akten spätestens ab dem 1. Januar 2025 elektronisch. Hierbei ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung und die für die Berliner Verwaltung geltenden Standards, auch im Hinblick auf Datenschutz und Datensicherheit, eingehalten werden. Die Behörden der Berliner Verwaltung nutzen den landeseinheitlichen IKT-Dienst für die elektronische Aktenführung, soweit nicht andere IKT-Systeme für konkrete Aufgaben zur Aktenführung eingesetzt werden müssen oder bei Inkrafttreten dieser Vorschrift schon eingesetzt waren.
(2)
Zwischen Behörden, die die elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung nutzen, werden Akten und sonstige Unterlagen elektronisch übermittelt oder der elektronische Zugriff ermöglicht; dies gilt nicht für geheimhaltungswürdige Akten, insbesondere Verschlusssachen. Dabei ist eine sichere, dem Stand der Technik Rechnung tragende Kommunikationsinfrastruktur einzusetzen. Diese erfordert den Schutz der übermittelten Daten vor Einsichtnahme durch Unbefugte sowie vor Veränderung.
(3)
Für die Archivierung elektronischer Akten gelten die Bestimmungen des Archivgesetzes des Landes Berlin vom 14. März 2016 (GVBl. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung.
(4)
Die Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung sind schrittweise technisch so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden.