(1)
Wird ein elektronisches Register, welches Angaben mit Bezug zu inländischen Grundstücken enthält, neu aufgebaut oder überarbeitet, hat die Behörde in das Register eine bundesweit einheitlich festgelegte direkte Georeferenzierung (Koordinate) zu dem jeweiligen Flurstück, dem Gebäude oder zu einem in einer Rechtsvorschrift definierten Gebiet aufzunehmen, auf welches sich die Angaben beziehen.
(2)
Register im Sinne dieses Gesetzes sind solche, für die Daten aufgrund von Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes Berlin erhoben oder gespeichert werden; dies können öffentliche und nichtöffentliche Register sein.