Jurafuchs

§ 11

EGovG Bln
Information zu Behörden und über ihre Verfahren in öffentlich zugänglichen Netzen
Abschnitt 2 - Verwaltungshandeln im E-Government
Stand 2016-05-30
(1)
Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre aktuellen Aufgaben, Organigramme, Anschrift, Geschäftszeiten sowie postalische, telefonische und elektronische Erreichbarkeiten zur Verfügung.
(2)
Jede Behörde stellt über öffentlich zugängliche Netze in allgemein verständlicher Sprache Informationen über ihre nach außen wirkende öffentlich-rechtliche Tätigkeit, damit verbundene Gebühren, beizubringende Unterlagen und die zuständige Ansprechstelle und ihre Erreichbarkeit dar und stellt erforderliche Formulare elektronisch bereit. Die Bereitstellung der Informationen sowie der Nachweis der erforderlichen Formulare erfolgen mittels einer zentralen Dienstleistungsdatenbank und werden über ein zentrales Portal zugänglich gemacht.
(3)
Die Veröffentlichungen und Bereitstellungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgen nach einheitlichen Kriterien als Bestandteil des Stadtinformationssystems für das Land Berlin.

Meine Notizen

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