(1)
Der Lenkungsrat für IKT, E-Government und Verwaltungsmodernisierung (IKT-Lenkungsrat) berät den IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin zu strategischen und ressort- und verwaltungsebenen übergreifenden Angelegenheiten des IKT-Einsatzes und des E-Government in der Berliner Verwaltung sowie der Verwaltungsmodernisierung. Soweit die Regelungskompetenz des Senats nach § 25 gegeben ist, kann der IKT-Lenkungsrat auf Vorschlag des IKT-Staatssekretärs oder der IKT-Staatssekretärin dem Senat Vorlagen zur Beschlussfassung unterbreiten. In allen übrigen Fällen kann er auf Vorschlag des IKT-Staatssekretärs oder der IKT-Staatssekretärin Empfehlungen für den IKT-Einsatz in der Berliner Verwaltung beschließen und über die Förderung von Projekten zur Entwicklung der IKT, zum E-Government und zur Verwaltungsmodernisierung entscheiden.
(2)
Dem IKT-Lenkungsrat für IKT gehören als Mitglieder an:
1.
der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin,
2.
der Chef oder die Chefin der Senatskanzlei,
3.
je ein Staatssekretär oder eine Staatssekretärin aus jeder weiteren Senatsverwaltung,
sowie mit einer halben Stimme:
4.
jeweils ein Bezirksamtsmitglied pro Bezirk,
sowie mit beratender Stimme:
5.
ein Mitglied des Hauptpersonalrats der Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin.
Der IKT-Lenkungsrat kann befristet weitere beratende Mitglieder hinzuziehen.
(3)
Den Vorsitz führt der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin.
(4)
Der IKT-Lenkungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5)
Für Vorhaben, die vom IKT-Lenkungsrat zur Umsetzung empfohlen werden, ist abweichend von den entsprechenden Regelungen des Personalvertretungsgesetzes für die Beteiligungsverfahren zu den für deren Umsetzung erforderlichen Maßnahmen allein der Hauptpersonalrat für die Beschäftigten, Gerichte und nichtselbständigen Anstalten des Landes Berlin zuständig. Die Beteiligungen werden von der zuständigen obersten Dienstbehörde durchgeführt.