Jurafuchs

§ 12

EGovG Bln
Elektronische Formulare
Abschnitt 2 - Verwaltungshandeln im E-Government
Stand 2016-05-30
(1)
Ist durch Rechtsvorschrift des Landes Berlin die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.
(2)
Alle Formulare der Berliner Verwaltung sind über das zentrale Service-Portal entsprechend § 10 Absatz 2 Satz 3 grundsätzlich elektronisch und zur interaktiven Verwendung und zur elektronischen Verfahrensabwicklung unter Nutzung des hierzu von der IKT-Steuerung zentral bereitgestellten IKT-Basisdienstes zur Verfügung zu stellen und müssen allgemein zugänglich sein.
(3)
Elektronische Formulare sind entsprechend § 191a Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes barrierefrei zugänglich zu machen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →