Jurafuchs

§ 20

EGovG Bln
Grundsatz
Abschnitt 3 - IKT-Steuerung
Stand 2016-05-30
(1)
Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) in der Berliner Verwaltung wird, unbeschadet der §§ 8 bis 11 des Landesorganisationsgesetzes, nach den Vorschriften dieses Abschnitts gesteuert. Unbeschadet zwingender spezialgesetzlicher Regelungen haben Justizbehörden sowie Finanzbehörden ihre IKT-Verfahren und -Vorhaben mit den übrigen verfahrensunabhängigen und verfahrensübergreifenden IKT- und E-Government-Maßnahmen der Berliner Verwaltung nach den Maßgaben dieses Abschnitts abzustimmen.
(2)
Die IKT-Steuerung gewährleistet durch Koordination und Festsetzen von verbindlichen Grundsätzen, Standards und Regelungen
1.
die Leistungsfähigkeit und Sicherheit der IKT,
2.
die Wirtschaftlichkeit des IKT-Einsatzes,
3.
die Wirtschaftlichkeit für die verfahrensunabhängige IKT und Kommunikationsinfrastruktur durch zentrale Mittelbemessung,
4.
die Interoperabilität der eingesetzten IKT-Komponenten,
5.
die fachlichkeitsübergreifende und medienbruchfreie Abwicklung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Schriftgutaussonderung und -archivierung,
6.
die geordnete Einführung und Weiterentwicklung von IT-Fachverfahren einschließlich deren Ausrichtung an den Zielstellungen des § 2,
7.
die behördenübergreifende elektronische Kommunikation und Informationsbereitstellung,
8.
die Benutzerfreundlichkeit sowie die barrierefreie Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Informationstechnik.
(3)
Der Einsatz der IT-Fachverfahren wird von den fachlich zuständigen Behörden, in der Regel die fachlich zuständigen Senatsverwaltungen, verantwortet. Wird ein IT-Fachverfahren neu entwickelt oder ein bereits betriebenes IT-Fachverfahren überarbeitet, angepasst oder in anderer Weise verändert, so hat die zuständige Behörde die Vorgaben der zentralen IKT-Steuerung einzuhalten. Der IKT-Staatssekretär oder die IKT-Staatssekretärin ist frühzeitig zu informieren und ihm oder ihr auf Verlangen umfassend Auskunft zu erteilen. Abweichungen von den Vorgaben der zentralen IKT-Steuerung bedürfen der Zustimmung des IKT-Staatssekretärs oder der IKT-Staatssekretärin. Es ist jährlich durch die fachlich zuständigen Behörden, in der Regel die fachlich zuständigen Senatsverwaltungen, über die jeweiligen IT-Fachverfahren unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Festsetzungen nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Nummer 4 gegenüber dem IKT-Staatssekretär oder der IKT-Staatssekretärin in einem von ihm oder ihr bestimmten Format zu berichten.

Meine Notizen

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