Jurafuchs

§ 9

EGovG Bln
Akteneinsicht
Abschnitt 2 - Verwaltungshandeln im E-Government
Stand 2016-05-30
Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie
1.
einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
2.
die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
3.
elektronische Dokumente übermitteln oder
4.
den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.

Meine Notizen

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