(1)
Die Berliner Verwaltung kann Möglichkeiten für elektronische Beteiligungsverfahren eröffnen. Dies gilt nicht für Verwaltungsverfahren, es sei denn, ein Beteiligungsverfahren ist dort ausdrücklich vorgesehen. Durch andere Gesetze geregelte Beteiligungsverfahren bleiben unberührt.
(2)
Die Ergebnisse durchgeführter Beteiligungsverfahren sind bekannt zu geben. Der Zugang zu den elektronischen Beteiligungsverfahren und die Bereitstellung der Ergebnisse erfolgen als Bestandteil des elektronischen Stadtinformationssystems für das Land Berlin.