(1)
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat seinen Sitz am Sitz des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz.
(2)
Seine Geschäfte werden beim Oberverwaltungsgericht geführt.
(3)
Der Bezirk des Verfassungsgerichtshofs umfasst das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.