Jurafuchs

§ 1

GerOrgG
Verfassungsgerichtshof
Verfassungsgerichtsbarkeit
Stand 1977-10-05
(1)
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat seinen Sitz am Sitz des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz.
(2)
Seine Geschäfte werden beim Oberverwaltungsgericht geführt.
(3)
Der Bezirk des Verfassungsgerichtshofs umfasst das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz.

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