(1)
Bekanntmachungen der Gerichte werden im Internet oder im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht.
(2)
Im Internet werden Bekanntmachungen veröffentlicht, wenn die Veröffentlichung in dem für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem vorgeschrieben ist. Der Zeitpunkt, ab dem das Internet als Veröffentlichungsorgan zu nutzen ist, und die weiteren Einzelheiten werden durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.
(3)
Im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz werden Bekanntmachungen veröffentlicht, wenn
1.
die Veröffentlichung nicht nach Absatz 2 im Internet erfolgt,
2.
ausschließlich die Veröffentlichung in dem für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt vorgeschrieben ist oder
3.
durch Landesgesetz vom Bundesrecht abweichende Vorschriften über die Art der Veröffentlichung erlassen werden können.