(1)
Die Oberlandesgerichte haben ihren Sitz in Koblenz und Zweibrücken.
(2)
Es umfassen:
1.
der Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz
2.
der Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
(3)
Für Entscheidungen
1.
über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach § 57 a des Strafgesetzbuches ist das Oberlandesgericht Koblenz auch für den Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken zuständig;
2.
über das Rechtsmittel