Jurafuchs

§ 5

GerOrgG
Landgerichte
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Stand 1977-10-05
(1)
Die Landgerichte haben ihren Sitz in Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz, Trier, Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz und Zweibrücken.
(2)
Es umfassen:
1.
der Bezirk des Landgerichts Bad Kreuznach
2.
der Bezirk des Landgerichts Koblenz
3.
der Bezirk des Landgerichts Mainz
4.
der Bezirk des Landgerichts Trier
5.
der Bezirk des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)
6.
der Bezirk des Landgerichts Kaiserslautern
7.
der Bezirk des Landgerichts Landau in der Pfalz
8.
der Bezirk des Landgerichts Zweibrücken

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