Die Zahl der Kammern und Senate bestimmt das fachlich zuständige Ministerium, im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit im Einvernehmen mit dem für die arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium, im Benehmen mit dem Präsidium des jeweiligen Gerichts.
§ 18
GerOrgGZahl der Kammern und Senate
Ergänzende Bestimmungen
Stand 1977-10-05