Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium, im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit im Einvernehmen mit dem für die arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Ministerium.
§ 20
GerOrgGDurchführungsvorschriften
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 1977-10-05