(1)
Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters eines Gerichts bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter. Im Übrigen kann die oberste Dienstbehörde einen Richter zum ständigen Vertreter des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters eines Gerichts bestellen. Ist ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder ist er verhindert, so bestimmt die die unmittelbare Dienstaufsicht ausübende Behörde einen Vertreter.
(2)
Wer den Präsidenten oder aufsichtführenden Richter nach Absatz 1 vertritt, nimmt die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Geschäfte der Dienstaufsicht sowie der Justiz- und Gerichtsverwaltung wahr.