Jurafuchs

§ 10

HafenEG
Duldungspflicht
II. Sicherung und Ordnung der Hafenentwicklung
Stand 1982-01-25
Soweit eine Duldungspflicht nicht bereits nach anderen Vorschriften besteht, haben Eigentümer von Grundstücken im Hafenerweiterungsgebiet Einwirkungen auf ihre Grundstücke, die sich aus rechtmäßigen Maßnahmen der Hafenentwicklung oder aus rechtmäßigen Nutzungen des Hafengebiets ergeben, zu dulden. Dies gilt sinngemäß für Nutzungsberechtigte.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →