(1)
Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Der Senat kann die Frist um ein Jahr verlängern. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann er die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
(2)
Ist die Veränderungssperre außer Kraft getreten, so kann sie der Senat, soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen, erneut beschließen.
(3)
Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Sie tritt in jedem Fall mit dem Inkrafttreten einer Hafenplanungsverordnung nach §§ 6 oder 7 außer Kraft.