Jurafuchs

§ 5

HafenEG
Änderung der planungsrechtlichen Ausweisung
II. Sicherung und Ordnung der Hafenentwicklung
Stand 1982-01-25
(1)
Der Senat wird ermächtigt, durch Hafenplanungsverordnung
1.
Flächen nach Abschluss der Vorbereitungsmaßnahmen aus dem Hafenerweiterungsgebiet herauszunehmen und gemäß § 6 Absatz 1 als Nutzungszonen des Hafennutzungsgebiets auszuweisen;
2.
Flächen der Zone II in die Zone I des Hafenerweiterungsgebiets zu übernehmen;
3.
die Grenzen des Hafennutzungsgebiets oder des Hafenerweiterungsgebiets unwesentlich zu ändern, wenn Rechte anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(2)
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung innerhalb der in Anlage 1 f zu § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes kartographisch dargestellten Flächen und der in Ziffer 1.4 der Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes verbindlich beschriebenen Grenzen dieser Flächen die Grenzen des Hafengebiets zu ändern, wenn sowohl die Entwicklung der an die Innenstadt gebundenen Nutzungen als auch die Hafenentwicklung eine Umwandlung des innenstädtischen Hafenrandes erfordern und die dortigen hafenwirtschaftlichen Nutzungen erforderlichenfalls an andere Standorte im Hafengebiet verlagert werden können. Satz 1 gilt nicht für das Hafentorquartier nach Nummer 1.4.3 der Anlage 2. Im Gebiet nach Satz 1 mit Ausnahme des Gebietes nach Satz 2 bleiben die für die vorbereitende Bauleitplanung geltenden Vorschriften des Baugesetzbuchs unberührt. Insbesondere dort bleiben die §§ 1 bis 4 BauGB auch insoweit unberührt, als sie die verbindliche Bauleitplanung betreffen.

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