Jurafuchs

§ 8

HafenEG
Veränderungssperre
II. Sicherung und Ordnung der Hafenentwicklung
Stand 1982-01-25
(1)
Wenn eine Hafenplanungsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 Nummern 1 oder 2 erlassen werden soll, kann der Senat zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich durch Rechtsverordnung eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
1.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen der Grundstücke nicht vorgenommen werden dürfen;
2.
nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden dürfen;
3.
genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden dürfen.
(2)
Wenn Belange der Hafenentwicklung und andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen. War die Ausnahme befristet oder war der Widerruf vorbehalten worden, so sind nach Ablauf der Frist oder bei Widerruf Entschädigungsansprüche ausgeschlossen.
(3)
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

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