(1)
Für die Anfechtung von Entscheidungen nach § 12 Absatz 4, § 13 Absätze 2 und 6 sowie nach § 18 Absatz 2 gilt § 9 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung entsprechend. In den Fällen des § 13 Absatz 2, in denen kein Rücktrittsrecht nach § 13 Absatz 3 besteht, hat das Gericht auf Antrag eines der Beteiligten vorab über die Wirksamkeit der Ausübung des Vorkaufsrecht zu entscheiden.
(2)
Für die Einhaltung des Abwägungsgebots bei der Aufstellung von Hafenplanungsverordnungen (§ 4 Absatz 1) oder Plänen für Vorbereitungsmaßnahmen (§ 14 Absätze 2 und 3) ist maßgebend, ob die Abwägung sachgerecht ist. Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften oder Mängel im Abwägungsvorgang sind nur beachtlich, wenn sie offensichtlich sind und das Abwägungsergebnis beeinflusst haben.