Jurafuchs

§ 16

HafenEG
Entschädigung in Land
III. Planfeststellung und Enteignung
Stand 1982-01-25
(1)
Die Entschädigung ist auf Antrag des Eigentümers anstatt in Geld in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn
2.
die Freie und Hansestadt Hamburg außerhalb des Hafengebiets
(2)
Ist die Entschädigung für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück nach einem höheren als dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert zu bemessen, so gilt Absatz 1 nur, wenn die Entschädigung in Land bei gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen dennoch geboten ist. Dabei sind die begrenzten Möglichkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg, geeignetes Ersatzland zu stellen, zu berücksichtigen, insbesondere auch im Hinblick auf den Landbedarf der Stadt zur Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben.
(3)
Die Beschränkung des Ersatzlandanspruchs nach Absatz 1 Nummer 2 auf Grundstücke außerhalb des Hafengebiets entfällt, wenn der Eigentümer zur Sicherung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland im Hafengebiet angewiesen ist.
(4)
Im Übrigen bleibt es bei den Bestimmungen des Hamburgischen Enteignungsgesetzes mit Ausnahme der in § 5 Absatz 2 dieser Bestimmungen für anwendbar erklärten § 100 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 101 des BauGB.

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