Jurafuchs

§ 17

HafenEG
Rückerwerbsrecht für enteignete Grundstücke im Hafenerweiterungsgebiet
III. Planfeststellung und Enteignung
Stand 1982-01-25
(1)
Soweit das Eigentum an Grundstücken des Hafenerweiterungsgebiets durch Enteignung entzogen worden ist, kann der frühere Eigentümer die Rückübereignung verlangen, wenn
1.
die Vorbereitungsmaßnahmen fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem das für die Durchführung des Planes nach § 14 benötigte Gelände zur Verfügung steht, oder
2.
die Maßnahmen zur endgültigen Herrichtung des Geländes für Hafenzwecke zehn Jahre nach dem Zeitpunkt in dem es der Freien und Hansestadt Hamburg nach Abschluss, der Vorbereitungsmaßnahmen zur Verfügung steht,

noch nicht begonnen worden sind.

(2)
Die Rückübereignung kann auch dann verlangt werden, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg die Absicht aufgegeben hat, das Grundstück für Hafenzwecke herzurichten.
(3)
Im Übrigen bleibt es bei den Bestimmungen des Hamburgischen Enteignungsgesetzes mit Ausnahme des in § 5 Absatz 2 dieser Bestimmungen für anwendbar erklärten § 102 Absatz 1 Nummer 1 des BauGB.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →