(1)
Der Senat beschließt die in diesem Gesetz vorgesehenen Hafenplanungsverordnungen als Rechtsverordnungen. Bei ihrem Erlass, sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen.
(2)
Die zuständige Behörde hat den Entwurf einer Hafenplanungsverordnung mit der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist bei einer zu bezeichnenden Stelle vorgebracht werden können.
(3)
Die zuständige Behörde legt dem Senat den Entwurf der Hafenplanungsverordnung mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen vor.
(4)
Nach der Beschlussfassung durch den Senat teilt die zuständige Behörde den Einwendenden das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit, soweit diese nicht berücksichtigt worden sind. Haben mehr als einhundert Personen Bedenken und Anregungen vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird. Im Amtlichen Anzeiger ist bekannt zu machen, bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann.